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11. Nov 2022 @ 6:19

Das kanadische Erbrecht

Rechtsanwältin Nadja SonnentagAutor:
Rechtsanwältin Nadja Sonnentag KNORR Rechtsanwälte AG München und Ulm, Deutschland E-Mail: nadja.sonnentag@kanadischesrecht.de

 

 

Luise BauerTaya TalukdarCo-Autoren:
RAin Taya Talukdar, LETTE LLP | Toronto
RAin Luise Bauer, LETTE & Associés S.E.N.C.R.L. | Montreal

 

Das kanadische Erbrecht im Überblick

(Verfasst im Februar 2019) Das Erbrecht ist in Kanada nicht bundeseinheitlich geregelt. Maßgebend sind grundsätzlich – ausgenommen von Grundvermögen – die Regelungen der jeweiligen Provinz, in der der verstorbene Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Die erbrechtlichen Regelungen der Provinzen unterscheiden sich aber nicht grundlegend voneinander. Hier soll nur ein grober Überblick gegeben werden, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Die folgende Darstellung behandelt schwerpunktmäßig das Erbrecht in Ontario und Québec.

 

Anwendung des Erbrechts und Rechtswahl

Welche erbrechtlichen Regelungen eines Staates bei einem Erbfall mit Auslandsberührung zur Anwendung kommen, richtet sich nach dem internationalen Privatrecht, auch Kollisionsrecht genannt. Seit 17.08.2015 gilt in Deutschland die Europäische Erbrechtsverordnung 650/2012. Die darin enthaltenen Kollisionsnormen gelten auch im Falle eines Erbfalls mit Bezug zu einem Drittstaat (universelle Anwendung, Art. 20 EU-ErbVO). In Kanada enthält das Recht jeder kanadischen Provinz eigene Regelungen zum Kollisionsrecht. Für die Provinz Québec findet sich die erbrechtliche Kollisionsregelung in Art. 3098 Code Civil, für Ontario in Art. 36 ff. Succession Law Reform Act.

Das Kollisionsrecht der kanadischen Provinzen unterscheidet zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen des Erblassers. Bei unbeweglichem Vermögen kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem sich das Grundstück befindet. Das bewegliche Vermögen des Erblassers unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Es gilt das Prinzip der Nachlassspaltung.

Die EU-Erbrechtsverordnung bestimmt einheitlich für den gesamten Nachlass, welches nationale Erbrecht zur Anwendung kommt. Es gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit. Anders als das Kollisionsrecht der kanadischen Provinzen wird hier nicht zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterschieden. Es kommt gemäß Art. 21 EU-ErbVO grundsätzlich für das gesamte Nachlassvermögen das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auf seine Staatsangehörigkeit kommt es nicht mehr an.

Lebte der Erblasser z.B. zuletzt in Deutschland und hatte er in einer der kanadischen Provinzen ein Grundstück, würde ein deutsches Gericht für das gesamte Vermögen des Erblassers – einschließlich des Grundstücks in Kanada – deutsches Erbrecht anwenden. Nach dem Kollisionsrecht der kanadischen Provinzen würde hingegen für das Grundstück in Kanada das Erbrecht der kanadischen Provinz zur Anwendung kommen, in dem sich das Grundstück befindet.

Der Erblasser kann aber in seiner letztwilligen Verfügung mittels einer Rechtswahl auf das anzuwendende Recht Einfluss nehmen: Nach Art. 22 EU-ErbVO kann man für die Rechtsnachfolge von Todes wegen anstelle des Rechts des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts, das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit wählen. So kann z.B. ein in Kanada lebender Deutscher bestimmen, dass deutsches Recht zur Anwendung kommen soll. Auch in einigen kanadischen Provinzen wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine vom Gesetz abweichende Rechtsordnung anzuordnen. Er kann z.B. nach Art. 3098 Code Civil von Québec testamentarisch festlegen, ob auf seinen Erbfall anstelle des Rechts seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts das Recht seiner Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Rechtswahlausübung oder zum Zeitpunkt seines Todes zur Anwendung kommen soll. Für Grundvermögen kann er auch hier das Provinzrecht, in dem sich dieses befindet, wählen. Nach dem Recht der Provinz Québec bleibt die Rechtswahl allerdings außer Betracht, sofern der überlebende Ehegatte oder ein Kind des Erblassers dadurch in seinem Erbrecht wesentlich beschränkt wird.

 

Internationale Zuständigkeit

Nach der internationalen Zuständigkeit beurteilt sich die Frage, bei welchem Gericht ein Nachlassverfahren durchzuführen ist. Die internationale Zuständigkeit in Nachlasssachen richtet sich nach Art. 4 EU-ErbVO. Zuständig ist das Gericht in dem Mitgliedsstaat der EU, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Zuständigkeit betrifft den gesamten Nachlass. Befinden sich Nachlassgegenstände in Drittstaaten, wie z.B. in Kanada, können die Parteien in einem Nachlassverfahren nach Art. 12 EU-ErbVO den Antrag stellen, dass das Gericht nicht über diese, in einem Drittstaat belegenen Nachlassgegenstände befindet.

War der Verstorbene deutscher Staatsbürger, hatte aber seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Kanada, fehlt es an der Zuständigkeit eines deutschen Gerichts. Nach Art. 10 EU-ErbVO gibt es aber eine subsidiäre Zuständigkeit, sofern sich in Deutschland Nachlassgegenstände befinden. Sofern im Beispielsfall zum Nachlassvermögen ein Grundstück in Deutschland gehört, ist danach das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet, für den gesamten Nachlass zuständig. Hatte der Erblasser hingegen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und lebte er nicht innerhalb von 5 Jahren vor seinem Tod in Deutschland, ist das deutsche Gericht nicht für den gesamten Nachlass, sondern nur für das in Deutschland vorhandene Nachlassvermögen zuständig.

Nach Art. 7 Estates Act der Provinz Ontario ist ein Gericht in Ontario international zuständig, sofern der Verstorbene in Ontario zuletzt gewohnt hat oder wenn in Ontario Immobilien vorhanden sind, die zum Nachlassvermögen gehören. Auch nach Art. 613 CCQ von Québec ist das Gericht zur Frage der Wirksamkeit eines Testaments zuständig, wo der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

 

gesetzliche Erbfolge nach dem Recht der kanadischen Provinzen

Im Recht der kanadischen Provinzen richtet sich die gesetzliche Erbfolge, wie auch nach deutschem Recht, nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Kinder schließen das Erbrecht der Eltern des Erblassers und diese wiederum das Erbrecht von Geschwistern und entfernteren Verwandten des Erblassers aus. In einigen Provinzen Kanadas erhält der überlebende Ehe-gatte einen bestimmten Mindestbetrag, den sogenannten „preferential share“. In Ontario z.B. wurde dieser auf CAD 200.000,– festgesetzt (Art. 45 Succession Law Reform Act). Die darüber hinausgehende Erbmasse wird zwischen dem Ehegatten und den anderen gesetzlichen Erben geteilt.

Das Provinzrecht von Québec sieht einen „preferential share“ für den überlebenden Ehegat-ten nicht vor. Hier erbt der überlebende Ehegatte neben den Kindern 1/3 des Nachlasses (Art. 666 Civil Code). Sind solche nicht vorhanden, erben neben dem Ehegatten die Eltern, nachrangig die Geschwister des Erblassers. In diesem Fall erhält der überlebende Ehegatte nach Art. 672 Civil Code of Québec 2/3 des Nachlasses.

 

letztwillige Verfügungen

Der Erblasser kann mittels letztwilliger Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. In allen Provinzen Kanadas anerkannt ist ein schriftlich errichtetes und neben dem Erblasser von mindestens zwei Zeugen unterschriebenes Testament. Als Zeuge kommen dabei nur Personen in Betracht, die im Testament nicht vom Erblasser bedacht werden. Zuwendungen an Zeugen sind unwirksam, lassen die Wirksamkeit des Testaments im Übrigen aber unbe-rührt (Art. 760 Civil Code von Québec, Art. 12 Succession Law Reform Act von Ontario). Daneben besteht in den meisten Provinzen Kanadas, so z.B. auch in Québec und Ontario, die Möglichkeit, dass der Erblasser das Testament handschriftlich verfasst und eigenhändig un-terschreibt (Art. 726 Civil Code von Québec, Art. 6 Succession Law Reform Act von Ontario). In diesem Fall bedarf es keiner Zeugen. In Québec kann ein Testament auch notariell errichtet werden (Art. 716 ff. Civil Code).

Ein Pflichtteilsrecht, wie im deutschen Erbrecht, kennt das Erbrecht der kanadischen Provin-zen nicht. Nach Art. 57 ff. Succession Law Reform Act von Ontario („Support of Depen-dants“) können aber nahe Familienangehörige, die vom Erblasser zu Lebzeiten finanzielle Unterstützung erhalten haben, unter bestimmten Umständen angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass verlangen. Ähnliche Regelungen finden sich in Art. 684 ff. Civil Code für Québec.

 

Nachlassverwaltung und Auseinandersetzung

Nach dem Recht der meisten kanadischen Provinzen erwerben die Erben den Nachlass nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers. Vielmehr geht das gesamte Eigentum des Erblassers zunächst auf einen Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter über. Er hält den Nachlass treuhänderisch für die Erben. Eine Vermehrung des eigenen Vermögens ist damit nicht verbunden; er darf die Eigentumsrechte nicht im eigenen Interesse nutzen. Dieser „es-tate trustee“ oder auch „executor“ (in Québec „liquidator“) genannt, kann bereits vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung bestimmt werden.

In Ontario hat der Testamentsvollstrecker beim Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers grundsätzlich eine Testamentsbestätigung (Certificate of Appointment of Estate Trustee with a Will) zu beantragen. Ausnahmen davon gibt es z.B. bei einem geringen Nachlasswert oder bei entsprechender Zustimmung der Banken, bei denen der Erblasser Konten führte. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Testamentsbestätigung hat der Testamentsvollstrecker eine „Estate Administration Tax“ zu bezahlen. Die Höhe richtet sich nach dem Wert des Nachlasses.

Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung keinen Testamentsvollstrecker bestimmt oder kein Testament errichtet, hat in Ontario das Gericht einen Nachlassverwalter zu bestimmen. Mit seiner Ernennung geht das Vermögen des Erblassers treuhänderisch auf ihn über. Nach dem Provinzrecht von Ontario muss der Nachlassverwalter seinen Wohnsitz in Ontario haben. Er hat beim Gericht grundsätzlich eine Kaution zu hinterlegen. Hat der Erblasser kein Testament errichtet und wird der Nachlass von niemand verwaltet, wird das „Office of the Public Guardian and Trustee“ eingeschaltet.

In Québec verwalten die Erben den Nachlass selbst, wenn der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung keinen Testamentsvollstrecker benannt hat. Sind keine Erben bekannt wird der Nachlass vom „Revenu Québec“ verwaltet. Gibt es mehrere Erben, haben sie einen Erben oder eine dritte Person zum Verwalter („liquidator“) zu bestimmen. Können sie sich nicht auf eine Person einigen, wird diese auf Antrag vom Gericht bestimmt. Der Verwalter hat auch in Québec einige Formalitäten einzuhalten und z.B. seine Einsetzung im Provinzregister bekannt zu machen. Anders als in Ontario hat der Verwalter in Québec grundsätzlich keine Sicherheit zu leisten. Nach Art. 784 Civil Code kann jeder, ausgenommen der Alleinerbe, seine Bestellung zum Verwalter ablehnen.

Sowohl der Testamentsvollstrecker als auch der Nachlassverwalter haben den Nachlass in Besitz zu nehmen, mit diesem die bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, Vermächtnisansprüche zu erfüllen und das verbleibende Vermögen an die Erben zu verteilen. Zur Ermitt-lung der Gläubiger des Erblassers hat der Nachlassverwalter bzw. der Testamentsvollstrecker die Gläubiger mittels öffentlicher Bekanntmachung aufzufordern, ihre Forderungen geltend zu machen. Bei der Verteilung des verbleibenden Nachlasses überträgt der Nachlassverwalter bzw. der Testamentsvollstrecker das Eigentum an die Erben. Bei Pflichtverletzungen haften sie gegenüber den Gläubigern und den Erben persönlich.

Mit Ausnahme des Provinzrechts von Québec, fallen Gesamthandseigentum (joint tenancy), gemeinsame Bankkonten oder Zuwendungen an benannte Begünstigte, z.B. Lebensversicherungen, nicht in den Nachlass. Diese Vermögensteile gehen direkt mit dem Erbfall auf den oder die verbleibenden Miteigentümer bzw. Mitinhaber über. Nach dem Provinzrecht von Québec wird Gesamthandseigentum wie sonstiges Eigentum behandelt. Bei gemeinsamen Bankkonten wird davon ausgegangen, dass jedem Mitinhaber das Guthaben anteilig zusteht.

 

Besteuerung

In Kanada gibt es keine Erbschaftsteuer. Das Erbe ist auf Basis des kanadischen Einkommensteuergesetzes als Kapitalgewinn zu versteuern. Der Erbfall wird einer Veräußerung gleichgestellt. Hatte der Erblasser in Kanada seinen letzten Wohnsitz, umfasst die Besteuerung das Weltvermögen des Erblassers. Ansonsten unterliegt nur das in Kanada belegene Vermögen der Besteuerung. Nur 50% des Nachlasses ist zu versteuern. Berechnungsgrund-lage der „Capital Gains Tax“ ist der tatsächliche Marktwert. Der Steuersatz beträgt zwischen 17% und 29%. Die jeweils betroffene Provinz erhebt zusätzliche Steuern, so dass die Steuerbelastung insgesamt bis zu 50% betragen kann. Die Steuer ist vom Nachlassverwalter bzw. vom Testamentsvollstrecker abzuführen. Ausgenommen von der Besteuerung ist der Erbteil, der an den in Kanada ansässigen überlebenden Ehegatten fällt.

Im deutsch-kanadischen Doppelbesteuerungsabkommen ist die Erbschaftsteuer nicht gere-gelt. Es kann daher zu einer doppelten Steuerbelastung kommen. Die in Kanada zu zahlende „Capital Gains Tax“ ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.4.1995, II R 13/92 nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar. In der Regel ist sie jedoch als Nachlassverbindlichkeit bei der Berechnung der deutschen Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.

 

Empfehlung

Wenn Sie Vermögen in Kanada haben, sollten Sie sich frühzeitig mit der Rechtslage vertraut machen und mittels letztwilliger Verfügung – unter Beachtung der jeweiligen Formvorschriften für deren Wirksamkeit – entsprechende Regelungen treffen. Nur so vermeiden Sie unliebsame Überraschungen. Zögern Sie nicht, Frau Rechtsanwältin Nadja Sonnentag von KNORR Rechtsanwälte AG (Tel. +49 (0)89 29 00 370, E-Mail: office@knorr.ag) anzusprechen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch zur Verfügung, wenn Sie an einem Erbfall beteiligt sind, bei dem sich Nachlassvermögen in Kanada befindet.

 

27 Kommentare

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,

    vielen Dank für Ihren interessanten Artikel! Gilt die Regelung der Nachlassverwaltung auch für deutsche Erben?
    Wenn es sich um Aktien einer Immobiliengesellschaft handelt, wird die CGT vom Nachlassverwalter von den Dividenden dieser Aktien abgeführt? Wenn ja, erhalten die Erben ihre Dividenden erst dann, wenn die CGT an die Provinz Ontario komplett bezahlt wurde?

    Mit besten Grüssen
    Bettina Raab

    Antworten
  2. Hallo, sehr interessant — aber verstehe nicht alles.
    Also, mein Vater ist in 2011 verstorben — Calgary Alberta. Meine Mutter lebt jetzt alleine — wir sind 2 Mädels — ich hier in Deutschland und meine Schwester in Calgary. Beide Kanadier.

    Kann meine Mutter — durch das umschreiben ihres Testamentes — mich als Erbe komplett ausschleissen????

    Momentan habe ich eine Kopie ( begläubigt) das wir beiden Mädchen- je zur 50% — usw.

    Ich kann das leider nicht sosos richtig herauslesen.

    Würde mich freuen auf eine Rückmeldung.

    Doris Schmidt
    Erzhausen

    Antworten
    • Hallo Frau Schmidt,

      leider können und dürfen wir von der Redaktion von kanadischesrecht.de keine Rechtsberatung durchführen. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt an die Autorin unter der E-Mail Adresse nadja.sonnentag@kanadischesrecht.de

      Mit freundlichen Grüßen

      Antworten
  3. Hallo,

    vielen Dank für den interessanten Artikel. Koennen Sie vielleicht auch ausführen, was passiert, wenn der Erblasser Deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz Deutschland ist und die Erben Deutsche Staatsbürge mit Wohnsitz Kanada?

    Antworten
    • Hallo Frau Linckh,

      leider können wir von der Redaktion aus keine konkreten Rechtsfragen beantworten. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage direkt an die Autorin RAin Nadja Sonnentag unter der E-Mail Adresse nadja.sonnentag@kanadischesrecht.de

      Wir wünschen einen guten Rutsch ins neue Jahr

      Antworten
  4. Hallo Frau Sonnentag,
    vielen Dank für die interessanten Ausführungen.
    Wie lange dauern in der Regel solche Verfahren, wie von Ihnen geschildert? Also z. B. Erblasser in Quebec, kein Testament.
    Mit freundlichem Gruß

    Antworten
    • Sehr geehrter Herr Heimthaler,

      wir haben Ihre Anfrage direkt an die Autorin des Beitrages weitergeleitet.

      Mit freundlichen Grüßen

      Antworten
  5. Sehr geehrte Damen und Herren,

    ist es gesetzlich geregelt, bis wann der trustee das Erbe verteilt haben muss?

    MfG
    Linda M.

    Antworten
    • Hallo Linda,

      wir haben bereits mehrfach geschrieben, dass die Redaktion keine Rechtshinweise als Antwort auf Kommentare geben kann. Wir sind keine Juristen, sondern Redakteure. Bitte sende Sie Ihre Anfrage direkt an die jeweiligen Fachautoren und Gastautoren.

      Antworten
  6. Sehr geehrte Damen und Herren,
    Mein ex-mann lebte seit 10 Jahren in Canada Alberta,und hatte einen tödlichen Arbeitsunfall im Februar.Nach Aussage der Workers Compensitation lebte er dort mit falschen Papieren.Ich kan das gar nicht verstehen das mann so lange dort mit falscher Indentität leben kann,und daß,das den Canadischen Behörden nicht aufgefallen ist.
    Ich habe vonIhm noch 2 minderjährige Kinder die bei mir in Deutschland leben.
    Aber die Deutsche Bootschaft das Auswertige Amt,dieKanadische Bootschaft keiner Hilft mir in irgendeiner
    Form,sie verwiesen nur auf links im Internet.Jetzt bin ich auf einer Suche nach einem Nachlassgericht in Alberta??Kann ich das selber Regeln oder braucht mann dazu einen Anwalt.Oder was steht den Kindern zu.Gibt es eine Unterstützung vom Canadischen Staat??

    Viele dank

    Martina Heldt

    Antworten
  7. Fällt die kanadische „Capital Gains Tax“ auch dann an, wenn der Ehepartner erbt? Im Internet finde ich solch einen Hinweis.

    Danke.

    Antworten
  8. Sehr geehrte Frau Sonnetag, vielen Dank für den sehr interessanten Artikel. Wenn ich es richtig verstanden habe ist eine deutsche Immobilie die ein Kanadier (in British Columbia) seiner kanadischen Frau, ebenfalls wohnhaft in Kanada BC nicht der kanadischen Steuer unterlegen?
    Kanadisches Finanzamt hat unser Verwalterkonto in Deutschland gesperrt um Ansprüche zu sichern. Ist das rechtens und wie kann man sich dagegen zur Wehr setzten?

    Antworten
  9. Hallo,

    weiß jemand hier, wie ich überhaupt erfahre, ob ich in Kanada was geerbt habe? Mein Vater, wohnhaft in Montreal, ist verstorben. Von dessen Frau erfahre ich nichts und von Deutschland aus ist es auch sehr schwierig. Wie und wo kann ich mich hinwenden?
    Mit freundlichen Grüßen
    Birte Kessler

    Antworten
  10. Hallo,meine zwei Brüder und ich erbten vom Vater ein kleines Grundstück in Deutschland, das die Stadt kaufen möchte, nicht sehr teuer.Meine Brüder lebten seit 50 Jahren in Kanada und sind verstorben. Die Ehefrauen überschrieben mir die Anteile. Vom Notar ausgestellt, mit Testament, Heiratsurkunde, eigentlich alles. Nun will man hier von mir einen Erbschein, beide Ehefrauen sind nun auch verstorben. Habe nun geforscht, meine Nichte findet keinen Erbschein, beim anderen Bruder sind keine Nachkommen und auch kein Haus mehr.Man will mir nur meinen Anteil auszahlen. Ich bin hier die letzte der Familie, 73 Jahre alt und möchte die Angelegenheit gern erledigen.Gibt es in Kanada einen Erbschein?

    Antworten
  11. Sehr geehrte Damen und Herren,
    können Sie uns vielleicht sagen, wie man ein Erbe in Kanada ausschlagen kann, da nur Schulden hinterlassen werden.?
    Mit freundlichen Grüssen
    Petra Gruenewald

    Antworten
    • Sehr geehrte Frau Gruenwald,

      bitte wenden Sie sich mit IHrer Frage direkt an die Autorin des Beitrages unter office(at)knorr.ag. Wir können über die Kommentarfunktion dieser Beiträge von der Redaktion keine Rechtsberatung stattfinden lassen.

      Antworten
  12. Hallo
    Mein Opa ist Kanada gestorben und hat seiner Tochter 40% seines Vermögens testamentarisch hinterlassen. Die Hälfte hat meine Mutter bereits erhalten. Nun ist auch meine Mutter leider verstorben.was passiert nun mit dem Rest? Erben das dann wir als Enkel?
    LG Sandy

    Antworten
  13. Ein Freund soll sich, als Anwalt für das Erbrecht (SPAM Link gelöscht) um den Nachlass eines kanadischen Klienten kümmern. Ich dachte immer, dass das in dem jeweiligen Land abgewickelt wird, in dem der Nachlass sich befindet. Muss man sich als Erbe eigentlich selbst darum kümmern oder wird von der Nachlassverwaltung jemand bestimmt, der sich damit beschäftigt?

    Antworten
    • Ich werde die Menschen als Spezies nie wirklich verstehen. Die meisten handeln vor sich hin, ohne wirklich mit der Umwelt zu kommunizieren. Zu den Fragen: ein Teil steht bereits im Bericht. Allgemein wurde hier fünf Mal, dass die Redaktion keine Fragen im Sinne einer Rechtsberatung beantworten darf. Hoffen Sie darauf, dass ein anderer Fragesteller Ihnen den Bericht nochmals exzerpiert? Oder was motiviert Sie zu Ihrem Posting?

      Antworten
  14. Meine Schwester hat eine große summe Geld geerbt,jetzt ist sie leider verstorben das Erbe ist aber wird in zwei Teilen ausgezahlt die eine Hälfte hat sie schon vor ihrem Tod erhalten.Nun meine Frage ist es in Kanada genau wie in Deutschland das ihre Kinder den zweiten Teil ausbezahlt bekommen.

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  15. Sehr geehrte Frau Sonnentag,

    Ich habe von einem kanadischen Anwalt ein Schreiben erhalten, dass ein deutscher Staatsangehöriger (wir haben den gleichen Nachnamen) in Canada verstorben ist. Er hinterlässt eine Lebensversicherung, war Single und es sind keine Angehörigen zu finden. Der Anwalt will mich als Alleinerben eintragen. Ist das rechtlich möglich?

    Antworten
    • Hallo Rita,

      bitte bedenke, dass diese Webseite eine redaktionelle Infoseite ist und die Autoren die Kommentare nicht zwingend lesen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen direkt per E-Mail an die Autorin, zumal eine Rechtsanfrage im Detail ohnehin nicht über eine Kommentarfunktion beantwortet werden kann.

      Antworten
  16. Interessant, dass nach dem Recht der meisten kanadischen Provinzen die Erben den Nachlass nicht automatisch erwerben. Gut zu wissen, dass mit der Ernennung eines Nachlassverwalters das Vermögen des Erblassers treuhänderisch auf ihn übergeht. Bei unserem deutschen Erbrecht ist das meines Wissens nach anders.

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  17. Ich finde es immer sehr interessant, wie die gerichtlichen Zuständigkeiten der einzelnen Länder sind und dass zum Beispiel das deutsche Erbrecht greift, wenn der Erblasser zuletzt in Deutschland gewohnt hat. Gut zu wissen, dass es in Kanada aber so wäre, dass die entsprechende Provinz zuständig ist. Dass ich als Erblasser mittels einer Rechtswahl aber Einfluss auf das Erbrecht nehmen kann, wusste ich nicht.

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  18. Vielen Dank für den Beitrag zum kanadischen Erbrecht. Mein Onkel wurde von einem Anwalt informiert, dass er in Kanada ein Erbe verschrieben bekommen hat. Gut zu wissen, dass es in Kanada nicht automatisch dazu kommt, dass Erben ihren Nachlass erhalten.

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  19. Ich beschäftige mich gerade etwas intensiver mit dem Erbrecht. Mein Onkel ist schon vor einigen Jahren nach Kanada ausgewandert. Es ist interessant, dass dort die Regelungen ganz anders sind als bei uns. Mir war nicht bewusst, dass dort die Provinzen unterschiedliche Regelungen haben. Ein Freund arbeitet hier in einer Kanzlei, ich werde mich mit ihm mal genauer über die Unterschiede unterhalten.

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  20. Danke für den Artikel! Mein Mann und ich wollen nach Kanada auswandern und aktualisieren daher aktuell unseren Nachlass. Daher ist es gut zu wissen, dass es in Kanada kein Pflichtteilsrecht gibt. Das war in Deutschland ja ein relativ schwieriger Prozess.

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