Autor: Dr. Günter Knorr | Erfahren im kanadischen Recht
KNORR Rechtsanwälte AG
München und Ulm, Deutschland
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RA Dr. Günter Knorr

RA Dr. Günter Knorr

Geschäftsbetrieb in Kanada – die rechtlichen Rahmenbedingungen

Staatliche Grundlagen

Kanada ist ein Flächenstaat, dessen Territorium um 28-mal grösser ist als das der Bundesrepublik Deutschland. Es hat aber nur ca. 35 Millionen Einwohner und damit nicht einmal die Hälfte der ca. 82 Millionen Einwohner der Bundesrepublik Deutschland. Diese Einwohner leben überwiegend in einem schmalen Gürtel direkt oberhalb der Grenze zum südlichen Nachbarland. Der Norden des Landes ist klimatisch bedingt – noch – sehr dünn besiedelt. In den bewohnbaren Regionen gab es wie auch im Rest von Nordamerika eine gemischte Bevölkerung, bevor die Europäer eintrafen und die Vorstellung von einer sehr schwachen Besiedlung vor Ankunft der Europäer ist nach jüngeren geschichtlichen Erkenntnissen wohl unzutreffend. In Nord- wie in Südamerika gab es Hochkulturen, gegenüber denen ein Anspruch europäischer Überlegenheit wohl scheitern müsste.

Kanada ist als Staat föderativ aufgebaut – es ist geteilt in 10 Provinzen und 3 Territorien im Norden des Landes. Diese Territorien stehen unter der Hoheit föderaler Zentralregierung in der Hauptstadt des Landes, Ottawa. Kanada ist eine parlamentarische Föderation. Ein spezielles Merkmal des Landes: es ist seit langer Zeit ein Land, für das die Einwanderung eine positive Bedeutung hat. Viele Kanadier sind nicht in Kanada geboren, oder ihre Eltern sind Einwanderer. Über 10 % der Bevölkerung sind deutsch oder deutschstämmig. Kanada hat kein eigenes Verfassungsgesetz, dem deutschen Grundgesetz vergleichbar. Eine Verfassung wurde zwar auf Betreiben der kanadischen Regierung erstellt, sie sind jedoch als „Canadian Act of 1982“ britisches Recht. Änderungen kann Kanada freilich autonom beschließen. Die Verfassungsdokumente enthalten einen Katalog der Grundrechte.

1867: Der British North America Act (der die Hoheitsteilung zwischen Bund und den Provinzen festlegt) verlieh Kanada den Status als unabhängiger Staat. Großbritannien behielt die Macht über die Außenpolitik und die vollständig unabhängige Justiz (insbesondere den Privy Council = Kronrat).

1931: Das Westminster Abkommen verlieh Kanada die Macht über Außenpolitik und Justiz, gegen Gerichtsentscheidungen kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Londoner Privy Council Berufung eingelegt werden. Der „Supreme Court of Canada“ wurde das höchste Appellationsgericht des Landes und ist es noch heute.

1982: Die „Heimholung“ der Verfassung verlieh Kanada die Macht über die Gesetzgebung durch das kanadische Parlament, 1982 trat das kanadische Verfassungsgesetz in Kraft. Der British North America Act wurde in „Verfassungsgesetz von 1867“ umbenannt.

Für das Verständnis Kanadas wesentlich ist seine Zweisprachigkeit mit englisch und französisch. Neben weiteren französischen Sprachinseln konzentriert sich Franko-Kanada in der Provinz Quebec. Während Quebec mit der Metropole Montreal dennoch lange Zeit von de facto anglophon beherrscht wurde, hat in den letzten Jahrzehnten dort die frankophone Mehrheit die Oberhand gewonnen. Etwa 25 % der Kanadier betrachten Französisch als ihre Muttersprache.

Das Rechtssystem

Das rechtliche System Kanadas wird durch seine föderale Struktur bestimmt. Im Gegensatz zu Deutschland und den anderen Staaten der EU gibt es keine supranationale Komponente. Zwar bildet Kanada mit den USA und Mexiko die Freihandelszone NAFTA, (North American Free Trade Aera), aber diese Bindung ist keine eigene Körperschaft wie die EU, sondern nur Ausfluss multilateraler Verträge. Derzeit wird darüber verhandelt, NAFTA durch die Trans Pazifische Partnerschaft zu ersetzen, ein geplantes Freihandelsabkommen zwischen 12 Staaten wie Japan, USA, Australien, Neuseeland. Ansonsten gibt es Bundesrecht, Provinzrecht, und Recht der Gemeinden. Ein großer Unterschied zu Deutschland: Die rechtliche Autonomie der Provinzen ist deutlich grösser als das der deutschen Bundesländer. So ist der Kern des Zivilrechtes Provinzrecht, während es in Deutschland Bundesrecht ist. Auf dem Gebiete des Gesellschaftsrechtes konkurriert die Gesetzgebung: es gibt Kapitalgesellschaften nach Bundesrecht und Kapitalgesellschaften nach Provinzrecht. Gesetzgebungskompetenzen der Föderation liegen unter anderem auf folgenden Gebieten: Insolvenzrecht, Patent- und Urheberrecht, Arbeitslosenversicherung, Strafrecht.

Ausländische Investitionen in Kanada: Ein liberales System

Kanada ist ausländischen Investoren sehr freundlich gesinnt; das System ist im Laufe der Jahre eher liberaler geworden. Grundlage des Rechtes dazu ist der „Investment Canada Act“. Seine Struktur führt dazu, dass ein formaler Genehmigungsprozess durch die Verwaltung zur Ausnahme geworden ist. Diese ist dann erforderlich, wenn es um die Übernahme oder Eröffnung eines Geschäftes durch einen Nicht-Kanadier geht, das zur nationalen Identität oder zum kulturellen Erbe Kanadas in Beziehung steht – etwa auch ein Zeitungsverlag. Kanadier ist dabei u.U. auch ein permanent resident oder eine kanadisch kontrollierte Gesellschaft mit ausländischer Beteiligung. Dabei ist die Größe des Investments ohne Belang.

Sie wird ferner dann benötigt, wenn der Wert des Geschäfts bei direkter Übernahme 5 Millionen kanadische Dollar oder mehr beträgt, bei indirekten Investitionen 50 Millionen Dollar. Allerdings gelten diese Werte nur für Investoren, die nicht Staaten zuzuordnen sind, welche der WTO (World Trade Organization) angehören. Für WTO-Investoren sind indirekte Investitionen nur noch anzuzeigen, aber nicht genehmigungspflichtig. Für direkte Investitionen gilt die Genehmigungspflicht erst ab einem wesentlich höheren Betrag, der zum Januar eines jeden Jahres nach einer Formel errechnet und festgelegt wird. Ab dem 24. April 2015 ist dieser Betrag $ 600 Mio., 24. April 2017 $ 800 Mio., 24. April 2019 $1 Milliarde.

Es gibt spezielle Regeln für definierte Arten von geschäftlichen Aktivitäten, wie etwa Aktienhändler, Versicherungen, Schürfen nach Bodenschätzen, die im Einzelfall zu prüfen sind. Zusätzlich muss an der Person des Investors und der Art des Geschäfts geprüft werden, ob die Regeln des Acts erfüllt sind. Aufgrund einer in jüngerer Zeit ins Gesetz eingeführten Klausel kann es eine Genehmigungspflicht auch geben, wenn Fragen der nationalen Sicherheit Kanadas berührt sind – eine Bestimmung, deren Voraussetzungen und Prozesse noch nicht ausformuliert sind.
Wo immer eine Transaktion, gemessen an den Bestimmungen des Gesetzes, möglicherweise genehmigungspflichtig sein könnte, ist es ratsam, in die Verträge über das Investment Bestimmungen aufzunehmen, welche die Folgen eines Genehmigungserfordernisses und einer Nichtgenehmigung regeln.

Die Einwanderung

Jährlich wandern ca. 250.000 Personen nach Kanada ein – eine stattliche Zahl, gemessen an der Gesamtbevölkerung. Die Behandlung von Einwanderungsfragen wird nicht nur von der kanadischen Botschaft in Berlin behandelt und ist in Wien zentralisiert, das für folgende Länder zuständig ist: Österreich, Deutschland, Schweiz, Niederlande, Tschechien, Ungarn, Bosnien, Kroatien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowakei, Slowenien. Es lohnt sich, die Einwanderungsprogramme der kanadischen Provinzen zu betrachten. Zum 1. April 2013 wurde ein neues Visum Programm für Immigranten eingeführt. Der Kern ist, dass Gemeinschaftsunternehmen zwischen einem Immigranten und einer definierten Gruppe von kanadischen Investoren (entweder sogenannte Angel-Investors oder Venture Capital Fonds) unter bestimmten Voraussetzungen die Immigration in Kanada für den ausländischen Unternehmer, seinen Ehepartner und Angehörigen ermöglichen.

Die Niederlassung von Unternehmen

Einreise und Arbeitserlaubnis unterliegt dem föderalen „Immigration and Refugee Protection Act“. Für die Provinz Quebec gibt es noch zusätzliche Regulierungen. Für die Einreise von Personen, die nicht Kanadier oder „Permanent Residents“ sind, ist ein Visum erforderlich. Jedoch gibt es für eine große Zahl von anderen Staaten Ausnahmen, und Deutschland, Österreich und die Schweiz gehörten zu diesen Ausnahmen. Die Einreise, die für keinen längeren Zeitraum als 6 Monate gewährt wird, berechtigt nicht zur Aufnahme einer Arbeit. Jedoch sind geschäftliche Aktivitäten, die dem „Business Visitor“ nach der Regulierung zustehen, ohne besondere Genehmigung möglich. Jeder wird bei der Einreise gefragt, ob sein Besuch geschäftlicher oder privater Natur ist. Eine darüber hinausgehende Arbeitserlaubnis muss zusätzlich beantragt werden, was regelmäßig nur vor der Einreise geht. Ergänzend gilt ab 15. März 2016 die Notwendigkeit einer elektronischen Einreiseerlaubnis, auch wenn keine Visumspflicht besteht (Electronic Travel Authorization, eTA). Sie kostet 7 $ übers Internet: http://www.cic.gc.ca/english/visit/eta.asp.

Die kanadischen Rechtsformen gewerblicher Betätigung

Geschäfte werden in Kanada unter ähnlichen Rechtsformen wie in Deutschland betrieben. Es gibt den Einzelkaufmann (Sole Proprietorship), es gibt die Partnership, deren Grundgedanken der OHG und der KG ähneln. Lediglich das Konzept, das in Deutschland unter dem Etikett ‚Kapitalgesellschaft‘ agiert, unterscheidet sich deutlich. Der Unterschied zwischen AG und GmbH findet keine Entsprechung: bei der Corporation steht im Vordergrund, dass sie eine eigene Rechtspersönlichkeit ist und dass nur sie, nicht aber ihre Anteilseigner haften – mit seltenen Ausnahmefällen, die im Einzelfall von Gerichten entschieden werden. Das Konzept eines Mindestkapitals ist, wie im ganzen angelsächsischen Rechtskreis, nicht vorhanden. Solche Corporations werden als föderale Einheiten geführt und von Bundesrecht beherrscht, oder sie unterliegen der Hoheit des Provinzrechts. In Nova Scotia gibt es eine Besonderheit: dort gibt es auch, ähnlich wie man es in den USA findet, Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, aber unbeschränkter Haftung der Gesellschafter mit dem Vorzug, dass die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter stattfindet, was in manchen Konstellationen interessant sein kann.

Die Sole Proprierorship

Sie bedeutet die Alleininhaberschaft eines Geschäfts, mit voller persönlicher Haftung des Inhabers. Da es in Kanada kein Handelsgesetzbuch gibt, sind nur wenige spezielle Regeln für diese Unternehmensform zugeschnitten – die meisten betreffen den Fall, das der Inhaber unter einem speziellen Handelsnamen tätig wird. Hierfür sind nach dem Recht der jeweils betroffenen Provinz Registrierungen erforderlich.

Die Partnership

Sie setzt die Beteiligung mehrerer Personen voraus, die sich in einem Geschäft zu Zwecken der Gewinnerzielung zusammentun – ähnlich der „Offenen Handelsgesellschaft“ in Deutschland. Die rechtlichen Regeln der Partnership finden sich auf der Ebene der Provinzen; kodifiziert sind sie in verschiedenem Umfang, am, intensivsten in der Civil-Law Provinz Quebec, wo sie Bestandteil des Civil Code (Art. 2186 ff) sind. Dabei ist die Regel die persönliche Haftung der Partner. Die Bezeichnung als Partnership ist nicht erforderlich, und auch ein schriftlicher Vertrag ist nicht erforderlich (aber dringend anzuraten). Deshalb ist bei der Eingehung von Joint Ventures dahingehend Vorsicht geboten, dass man nicht versehentlich in einer Partnership landet. Deshalb findet man in vielen Verträgen die ausdrückliche Bestimmung, dass es sich nicht um eine Partnerschaft handeln soll. Ein wesentliches Unterscheidungselement ist, dass das joint venture sich ad hoc auf einen einzelnen Zweck bezieht, während die Partnership eine etwas generellere Dauerbeziehung ist. Wegen fließender Grenzen ist die Klarlegung in einem schriftlichen Vertrag ein dringendes Erfordernis. Die Handlungen eines Partners sind regelmäßig bindend für den anderen Partner. Die Partnerschaft als solche (anders als das joint venture) kann klagen und verklagt werden.

Entsprechend der KG gibt es seit einiger Zeit in Kanada auch das Modell der „Limited Partnership“, in der es zwei verschiedene Kategorien von Partnern gibt: den General Partner, der ähnlich dem Komplementär unbeschränkt haftet und geschäftsführend tätig ist, und den Limited Partner, der nur mit seinem vereinbarten Anteil haftet und die Geschäfte nicht führt. Die Regelungen sind auch hierfür provinzrechtlicher Natur, und die Details schwanken im Vergleich der Provinzen stärker als für die Standardform der Partnership. Auch hier gilt jedoch, dass die Besteuerung auf der Ebene der Partner und nicht auf der Ebene der Partnership stattfindet.

Die Limited Liability Partnership

In Deutschland gibt es das Partnerschaftsgesetz, in Kanada, wieder mit Unterscheiden in den Provinzen, gibt es die Limited Liability Partnership. Sie kennt keine zwei Klassen von Partnern, sondern entlastet jeden Partner von der Haftung für Akte des anderen Partners, gibt ihm aber die Möglichkeit der Geschäftsführung, Diese Sorte der Partnerschaft wird von Freiberuflern verwendet, etwa Steuerberatern oder Anwälten.

Die Business Corporation

Zunächst sei die Möglichkeit erwähnt, dass eine ausländische Gesellschaft direkt mit einer branch ihr Geschäft betreibt – die Zweigniederlassung. Für ihr Geschäft ist eine Registrierung in jeder Provinz erforderlich, in der das Geschäft betrieben wird. Die für ausländische Gesellschaften bevorzugte Methode besteht jedoch in der Gründung einer kanadischen „Business Corporation“, die den Vorzug hat, dass die Haftung auf das Vermögen dieser Gesellschaft beschränkt ist. Die Gesellschaft hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und wird selbst besteuert, aber die Übersetzung mit Kapitalgesellschaft ist nicht zutreffend, denn ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Die Gründung durch das Filing von „Articles of Incorporation“ ist heute sowohl auf föderaler als auch auf der Provinzebene die Regel und hat das noch mögliche Parallelsystem, ein königliches Patent zum Betreiben einer Gesellschaft zu beantragen, abgelöst. Nur in der Provinz Prince Edward Islands ist dies noch nötig. Für die Gründung und das Betreiben einer Business Corporation gibt es Gesetze. Das föderale Gesetz ist der „Business Corporation Act“. Alle Provinzen und die Territorien haben eigene Gesetze. In den Provinzen Nova Scotia, Alberta und British Columbia gibt es noch die Sonderform der Unlimited Liability Company, eigener Rechtspersönlichkeiten, für die allerdings die Haftung der Gesellschafter nicht begrenzt ist (was manchmal nur bei der Auflösung der Gesellschaft Konsequenzen hat, je nach der Regelung der Provinz).

Da Gesellschaften üblicherweise von der Stange gekauft werden oder ihre Inkorporierung nach Klärung des Namens sehr schnell von statten geht, ist das Problem von Verträgen, die Anteilseigner für sie vor ihrer Gründung eingehen, von geringer Bedeutung. Die ursprüngliche persönliche Haftung und Bindung wird beendet, wenn die Gesellschaft die Haftung für den Vertrag akzeptiert.
Die föderale Business Corporation darf in jeder Provinz Geschäft betreiben, aber auch sie muss sich registrieren lassen (ohne dass es noch eine Namensüberprüfung gibt, die schon bei der föderalen Gründung erledigt wurde). In Québec muss der Name auch französisch sein. Will eine Business Corporation nach Provinzrecht in einer anderen Provinz Geschäft betreiben, so muss sie sich in der jeweiligen Provinz registrieren lassen und einer Namensprüfung unterziehen (wie es die Branch einer ausländischen Gesellschaft auch muss). In Ontario sind diese Vorschriften zu einer bloßen Benachrichtigung vereinfacht.

Die operationelle Macht der Business Corporation liegt bei den „Directors“, die von den Anteilseignern bestimmt werden. Ein Director ist ausreichend, jedoch benötigt eine börsennotierte Gesellschaft zumindest drei Direktoren. Für ausländische Gründer ist stets die Frage von Bedeutung, ob für die Besetzung der Direktorenposten und für die Abstimmungen innerhalb des Boards eine kanadische Quote erfüllt werden muss. Die Quote beträgt föderal und in Ontario zum Beispiel 25 % resident Canadians (was nicht bedeutet, dass man kanadischer Staatsbürger sein muss). In Quebec ist das nicht der Fall. Regelmäßig haben die Directors die Befugnis, ihre eigene Vergütung festzulegen.

Die rechtlichen Instrumente des kanadischen Gesellschaftsrechts sind weniger fixiert als in einer deutschen GmbH; eine starre Struktur wie bei der deutschen Aktiengesellschaft ist völlig unbekannt.

Das Vertragsrecht

Das Vertragsrecht in Kanada hat zwei große Rechtsquellen. Da es Provinzrecht ist, fallen seine Prinzipien in der Provinz Quebec unter die Bestimmungen des dortigen Code Civil. Der Code Civil, der 1994 komplett neu gefasst wurde, ist sowohl in französischer als auch in englischer Sprache (gleichwertig) in Geltung. Wie in unserem Bürgerlichen Gesetzbuch, sind in ihm verschiedene Vertragstypen, wie etwa Kauf und Miete, geregelt.

In allen anderen Provinzen gelten die Prinzipen des Common Law, das aus dem in England geltenden Common Law stammt und das durch die Gerichte der Provinzen und die kanadischen Gericht weiter entwickelt wurde. Obwohl es gelegentlich eine Rolle spielt, ob jemand bei einem Geschäft Kaufmann ist oder nicht, gibt es bei Verträgen kein spezifisches Handelsrecht, auch nicht in Quebec. Ein ‚Code de Commerce‘, also ein Handelsgesetzbuch, existiert nicht. Es finden sich Regelungen mancher Materien für Kaufleute jedoch in anderen Gesetzen.
In Quebec können Verträge auch mündlich abgeschlossen werden. In den Common Law Provinzen ist als Regel die Schriftform erforderlich. In Quebec benötigt man zur Übertragung von Grundeigentum dann einen Notar, wenn auch ein Grundpfandrecht bestellt werden soll. In Common Law Provinzen reicht die Privatschriftlichkeit. Es ist aber erforderlich, dass ein Anwalt oder Notar die Identität der Unterzeichner nur bestätigt, wen das Geschäft eingetragen wird.

In den Common Law Provinzen gilt der alte Grundsatz, dass Verträge (außer Verträge mit besonderen Förmlichkeiten) zur Wirksamkeit Leistung und Gegenleistung versprechen müssen, sonst sind sie nicht wirksam. Dabei spielt die Angemessenheit dieser Elemente keine Rolle. In Quebec gilt das nicht; es wird zwar die cause (1410 Code Civil) als Grund definiert, den Vertrag einzugehen, sie darf aber nicht gesetzeswidrig sein, sonst gilt der Vertrag nicht.

Ferner ist zu bedenken, dass innerhalb des Common Law die Vertragserfüllung („Specific Performance“) nicht einklagbar ist. Stattdessen steht als Konsequenz einer Nichterfüllung regelmäßig nur Schadensersatz zur Verfügung. Anders ist die Situation in Quebec. Als Civil Law Provinz ist gemäß 1601 des dortigen Civil Code auch das Verlangen der Vertragserfüllung möglich. Die Einschränkung, dass man „the right to give“, aber nicht „the right to do“ einklagen kann, ist zwar vorhanden, aber in bestimmtem Umfang auch in Deutschland bekannt.
Wie in anderen Common Law Staaten auch, so ist auch in Kanada eine vereinbarte Vertragsstrafe regelmäßig nicht vollstreckbar. Nur wird immer wieder darum gestritten, wann eine Vereinbarung eine Vertragsstrafe ist und wann sie als „liquidated damages“ betrachtet werden kann. In Quebec ist die Vertragsstrafe hingegen im Prinzip erlaubt (Art. 1622,1623 Code Civil), aber sie muss angemessen sein, indem sie einen erwarteten Schaden abbildet.

Schadensersatz, der bei Nichterfüllung verlangt werden kann, folgt dem Prinzip, dass die geschädigte Partei die Vermögensposition erlangen soll, als wäre erfüllt worden. Dabei muß der Schaden vernünftigerweise vorhersehbar gewesen sein. Den Geschädigten trifft jedoch eine Schadensminderungspflicht. In Quebec gilt die Beschränkung auf den vorhersehbaren Schaden nur, wenn nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt wurde. In Quebec werden aber indirekte Schäden nicht ersetzt.
Die Verjährung von Ansprüchen ist hingegen durch Gesetz ausdrücklich, und zwar auf Provinzebene, geregelt.

Vertriebsverträge

Wer mit Produkten in den kanadischen Markt möchte, aber nicht mit eigener Infrastruktur, muss sich Vertriebspartner suchen. Die Modelle sind nicht prinzipiell anders als die in Europa bekannten. Der Handelsvertreter vermittelt Verträge, der Vertragshändler kauft und verkauft weiter. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass das kanadische Handelsvertreterrecht anders als in Deutschland und Österreich nicht durch zwingende Rechtsvorschriften, etwa über einen Abfindungsanspruch, reguliert ist und mehr Gestaltungsmöglichkeiten bietet. Es ist daher von Vorteil, mit einem Handelsvertreter die Geltung des örtlichen Rechts zu vereinbaren. Soweit der Handelsvertreter allerdings Verträge vermittelt, ist die Folge, dass wischen dem Kunden und dem deutschen Unternehmer direkt vertragliche Beziehungen bestehen. Deshalb ist im Rahmen der eigenen Vertragskultur auf die Vorkehrungen zu achten, die – etwa in AGB – für das internationale Geschäft ratsam sind. Ferner gilt für Kaufverträge zwischen kanadischen Käufern einerseits und deutschen, österreichischen oder schweizerischen Verkäufern andererseits das UN-Kaufrecht.

Produkthaftung

Die Produkthaftung ist in Kanada zwar genauso ein rechtliches Thema wie in Europa, aber ihre Inhalte sind weit entfernt von den schlagzeilenträchtigen Vorgängen, die aus USA regelmäßig berichtet werden. In Deutschland haben wir ein System, das dual ist: einerseits über das Recht der unerlaubten Handlung mit der Notwendigkeit eines Verschuldens gegenüber Jedermann, gegenüber Verbrauchern ohne jedes Verschulden mit einer Kappung beim Betrag in der Umsetzung europäischen Rechts. In Kanada sind die zwei Spuren anders: zum einen kann beim Bestehen einer vertraglichen Beziehung eine Verletzung der resultierenden Verpflichtungen angenommen werden. Regelmäßig besteht eine solche Beziehung nicht. Dann folgt die Produkthaftung aus den Rechtsprinzipien des Tort, des Äquivalents der unerlaubten Handlung. Eine strikte Haftung ohne Verschulden gegenüber Verbraucher gibt es aber nicht. Deshalb ist zumindest Fahrlässigkeit des Verantwortlichen zur Haftung erforderlich. Diese Haftung kann nicht nur den Hersteller treffen, sondern auch den Importeur oder den Vertragshändler. Bei einem Vertragsschluss in Québec kann, zwingend, der Endverbraucher Ansprüche gegen einen Hersteller haben.

Zunächst muss der Kläger beweisen, dass ein Produkt fehlerhaft war, wobei es Beweiserleichterungen für Details gibt. Die Fahrlässigkeit kann sich dann daraus ergeben, dass Sorgfaltspflichten bei der Planung, der Herstellung oder der Beschreibung des Produkts verletzt wurden. Im Prinzip muss auch dies der Kläger beweisen, aber bei strengen Standards für Hersteller ist es ratsam, als Beklagter auf der Hut zu sein. Auch Warnhinweise können helfen. Zwischen der Unzulänglichkeit des Produktes und dem Eintritt des Schadens muss ferner ein Kausalzusammenhang bestehen.
Genauso wesentlich ist die Frage, für welche Schäden Ersatz geleistet werden muss. Zunächst ist wichtig, dass es Ersatz nur für tatsächlich entstandene Schäden gibt und die gefürchteten sogenannten „punitive damages“ dem kanadischen Rechtssystem fremd sind, obwohl in Québec in einigen Fällen punitive damages furch positive gesetzliche Regelungen möglich sind. Zu den erstattbaren Schäden gehören solche an Leib und Leben, Sachschäden. Reine Vermögensschäden nicht immer, sondern nur, wenn zwischen der Art der Fahrlässigkeit und dem Schaden eine gewisse Nähe besteht – vergleichbar unserem vorhersehbaren Geschehensverlauf. Wie in Deutschland kann auch entgangener Gewinn eine Schadensposition sein.

Das System der Produkthaftung ist also kein Grund, in Kanada Geschäft zu unterlassen.

Arbeitsrechtliche Erwägungen

Wie im Gesellschaftsrecht, so gibt es auch im Arbeitsrecht einen Dualismus: föderales Arbeitsrecht, geregelt durch den Canadian Labor Code, und das Arbeitsrecht jeder Provinz. Das föderale System wird für „federal work, undertaking or business“ angewendet, wie sie im föderalen Gesetz von 1985 definiert sind. Dazu zählen Banken, Fluglinien, Post und Telekommunaktionsanbieter, Eisenbahnen oder dergleichen.

Von praktisch größerer Bedeutung ist das jeweilige Arbeitsrecht der Provinzen. Teils ist es gesetzlich geregelt (in Quebec ausschließlich), sonst ist es Teil des Common Law Rechtskorpus. Schriftliche Arbeitsverträge sind üblich und empfehlenswert, bieten sie doch eine wichtige Rechtsquelle – und eine, auf die man Einfluss hat.

Dabei sind zeitlich befristete Arbeitsverträge möglich. Für Verträge, die keine Befristung haben, ist wichtig, wie die Parteien sie beenden können (wobei in allen Fälle die einvernehmliche Beendigung immer eine Möglichkeit ist. Dabei ist entweder ein Grund erforderlich, die sogenannte „cause“ (ähnlich unserer Konzeption von einem wichtigen Grund im Sinne einer Pflichtverletzung), oder es muss eine angemessene Kündigungsfrist eingehalten werden. Man kann solche im Arbeitsvertrag vereinbaren, man kann sich auch an die gesetzlichen Fristen halten: die Nachprüfung der jeweiligen Angemessenheit durch ein Gericht im Einzelfall ist jedoch stets möglich. Dabei sollte man sich vergegenwärtigen, dass auch in Kanada der Nachweis eines speziellen Kündigungsgrundes vor Gericht nicht einfach ist. Wird eine Kündigung vom Gericht für ungerechtfertigt gehalten, hat der Mitarbeiter einen Schadensersatzanspruch, der sich daran orientiert, wie er im Falle einer Entlassung mit angemessener Frist stehen würde.

Dafür, was angemessene Fristen sind, gibt es keine festen Regeln – Grundgedanke ist die Zeit, die zum Finden einer Ersatzarbeit benötigt würde. Dabei spielen Alter, Dauer des Arbeitsverhältnisses und ähnliche Erwägungen eine Rolle. Es gibt akzeptierte Obergrenzen, die sich um zwei Jahre herum bewegen. In besonderen Fällen, in denen die Entlassung jedoch markante Elemente grob unfairen Verhaltens zeigt, kann dies dazu führen, dass systemwidrigerweise längere fiktive Kündigungsfristen angewandt werden. In extremen Fällen kann es auch geschehen, dass Schadensersatz mit Strafcharakter gewährt wird. Das ist jedoch die absolute Ausnahme.

Die Regeln in Quebec für die Beendigung von Arbeitsverträgen sind hingegen anders: nach zweijähriger ununterbrochener Tätigkeit kann bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag nicht mehr nur unter Einhaltung einer angemessenen Frist gekündigt werden, sondern es wird „good and sufficient cause“, also ein Kündigungsgrund, benötigt. Betriebsbedingte Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen werden allerdings als Grund akzeptiert. Hat eine Entlassung keinen ausreichenden Grund, kann entschieden werden, dass der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz behält (etwa rückständiger Lohn ist zu bezahlen) oder eine Entschädigung zu zahlen ist.

Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn in einem Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden soll. Denn ein solches ist nur dann wirksam, wenn es den Mitarbeiter nicht unangemessen beschränkt. Es gilt auch bei Kündigung durch den Mitarbeiter.

Ankauf von Grundstücken

Das Recht des Besitzes, des Eigentums und des Transfers von Grundstück ist Provinzrecht. Um Eigentümer von Grundstücken zu sein, ist es regelmäßig nicht erforderlich, „resident Canadien“ zu sein. In Quebec ist das einschlägige Recht, ähnlich wie in Deutschland, im Code Civil geregelt, in den Artikeln 947 ff, insbesondere in den 976 ff. In den anderen Provinzen gilt das common law; zumeist wird auf das englische Common law eines bestimmten, zumeist lange zurückliegenden Datums verwiesen. Die Provinzen können Änderungen vornehmen und haben es natürlich getan. Für Verträge über Land ist oft Schriftlichkeit erforderlich.

Jede Provinz hat ihr eigenes Registrierungssystem für Land. Am wesentlichsten ist in den common law Provinzen jedoch ein komplett anderes gedankliches Grundkonzept, das auf der Regel gründet, dass alles Land der Krone gehört. Privat sind lediglich die „holds“, die man über das Land haben kann – die nahezu unbeschränkte „freehold“ oder die zeitlich – oft in langen Fristen – oder anderweitig begrenzte „leasehold“. Transfers dieser Rechte sind möglich. Gedanklich ist der private Mietvertrag zwischen zwei Parteien auch in dieses System einzuordnen.

Steuern

Das Steuersystem in Kanada ist komplex; Steuern werden von der Föderation und den Provinzen und Territorien erhoben. Mit Deutschland, Österreich und der Schweiz bestehen Doppelbesteuerungsabkommen. Auch für Gesellschaften gibt es eine Besteuerung auf der föderalen und auf der Provinzebene. Die Raten hängen teilweise von der Art der Aktivitäten einer Gesellschaft ab. Der allgemeine föderale Steuersatz für Gesellschaften beträgt 15 %. Für „small businesses“ sinkt sie von 11 % auf 9 % bis 2019. Die provinzialen Steuersätze, variieren. Die derzeitigen allgemeinen Steuersätze für wesentliche Provinzen betragen: Alberta 10 %, British Columbia 11 %, Ontario 11,5 %, Quebec 11,9 %.

Für „Small Business“ mit aktivem Einkommen gibt es oft niedrigere Sätze – auch in Quebec. Mit unterschiedlichen Bezugsgrößen ist es Gemeinden in Alberta, Manitoba, Neufundland und Quebec erlaubt, eigene Geschäftssteuern zu erheben. In Kanada gibt es eine Kapitalertragssteuer. Für bestimmte Zahlungen an Nichtansässige gibt es eine allgemeine Quellensteuer von 25 %, dieser Steuersatz wird jedoch je nach anwendbarem Steuerabkommen reduziert. Seit 1991 gibt es in Kanada eine föderale Mehrwertsteuer. Zusätzlich gibt es von den Provinzen auferlegte Sales Taxes (mit der Ausnahme von Alberta – dort gibt es keine Umsatzsteuer). Einige Provinzen (Ontario, Prince Edward Island, Neu Brunswick, Nova Scotia und Neufundland) haben mit einer Federal Goods and Services Tax (GST) ihre Umsatzsteuer an eine „Harmonized Sales Tax“ angeglichen.

Einfuhr

Für die Einfuhr von Gütern nach Kanada gibt es mehrere Vorschriften, die zu beachten sind. Darunter sind einige Freihandelsabkommen, darunter eines mit den USA. Daneben gibt es seit 1. Juli 2009 ein Freihandelsabkommen mit den europäischen Staaten, die der EFTA angehören wie der Schweiz, Lichtenstein und Norwegen. Es reguliert fast nur den Warentransfer. Von großer Bedeutung ist auch das Nordamerikanische Freihandelsabkommen (NAFTA), weil es die Zollfreiheit für den Handel zwischen Mexiko, den USA und Kanada regelt. Es ist auch für die Europäer von Bedeutung, weil die Weiterverarbeitung von Waren dazu dienen kann, dass eine zollfreies Weiterausfuhr der Endprodukte innerhalb der NAFTA möglich wird – nach den NAFTA rules of origin.
Manche Waren benötigen zur Einfuhr einer besonderen Genehmigung durch das sogenannte Aus- und Einfuhr Kontrollbüro („Export and Import Control Bureau“). Dazu gehören Waffen und Munition, aber auch Textilien, und einige landwirtschaftliche Produkte wie Roggen und Weizen, auch Milchprodukte.

Der Zolltarif basiert auf dem Internationalen Abkommen zur Vereinheitlichung der Beschreibung und Kodierung von Waren. Die Tarifierung kennt verschiedene Gruppierung, wobei der praktische Regeltarif die Ausnahme ist. Die Waren aus Deutschland und den EU-Staaten unterfällt derzeit noch dem „Most-Favoured Nation Tariff“. Um in den Genuss dieses Tarifs zu kommen, müssen zumindest 50 % der Produktionskosten aus solchen Staaten herrühren, die in den Genuss dieses Tarifs kommen, oder aus Kanada herrühren.

Eingeführte Güter unterliegen regelmäßig einer “Goods and Services Tax“. Diese Steuer kann bei kommerzieller Verwendung als Vorsteuer über einen Tax Credit von späteren Steuern abgezogen werden.
Zwischen der EU und Kanada ausverhandelt ist CETA, ein Freihandelsabkommen. Es befindet sich derzeit im Ratifizierungsprozess. Untypisch für Freihandelsabkommen, die regelmäßig in der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen werden, ist durch die Parallelität mit den EU-Verhandlungen über ein Abkommen mit den USA eine öffentliche Diskussion entstanden.

Förderungen

Die verschiedenen Provinzen, und auch die Föderation, kennen Begünstigung bei Steuern (und auch bare Erstattungen), wenn Forschung und Entwicklung betrieben werden oder andere Voraussetzungen vorliegen. Hier ist in jedem Einzelfall vorherige Prüfung der Möglichkeiten sinnvoll, wenn es um Standortentscheidungen innerhalb Kanadas geht. Bei der Höhe der Förderung spielt manchmal eine Rolle, ob das geförderte Unternehmen unter kanadischer Kontrolle steht.

Bankrecht

Die kanadischen Banken sind von der großen Finanzkrise seit 2008 wenig betroffen, weil sie ihre traditionellen Geschäftsfelder und Methode nicht verlassen haben und Schwankungen im Immobilienbereich in Kanada seit Jahrzehnten stattfinden und ins Kalkül gezogen werden.

Die Einlagen bei Banken sind durch ein föderales Sicherungssystem mit der „Canada Deposit Insurance Corporation“ gegen Zahlungsunfähigkeit der Bank abgesichert. Dabei gibt es Obergrenzen. Die gilt nicht Einlagen in Quebec, denn diese Provinz hat ein eigenes Einlagensicherungssystem.

Der kanadische Trust

Der kanadische Trust ist, wie alle Trust Konstruktionen des angelsächsisch beeinflussten Rechts, dem deutschen Rechtsdenken fremd. Es handelt sich um eine Art Treuhandschaft, den der Trustee hält Vermögenswerte für einen Begünstigten, die er von anderer Seite erhalten hat und die wirtschaftlich nicht seinem eigenen Vermögen zuzurechnen sind. Nach kanadischem Steuerrecht wird er als selbständige Einheit betrachtet. Der Trustee ist jedoch, je nach dem Inhalt der Vereinbarungen, eine wesentlich größere Unabhängigkeit als ein weisungsgebundener Treuhänder. Trusts können auch so gebaut werden, dass sie der kanadischen Steuer nicht unterliegen und in einzelnen Fällen kann diese Konstruktion für Ausländer, auch für deutsche, von Interesse sein, etwa um unerwünschte Folgen einer Unternehmensnachfolge zu verhindern.

Die Wichtigsten Abkommen zwischen Kanada und Deutschland

  • Abkommen vom 19.04.2001 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und anderer bestimmter Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen (ersetzt ein älteres Abkommen von 1981).
  • Vertrag vom 11.07.1997 über die Auslieferung mit Zusatzvertrag vom 13.05.2002
  • Abkommen vom 14.11.1985 über Soziale Sicherheit (Zusätzlich: Vereinbarung über soziale Sicherheit mit der Regierung von Quebec).
  • Deutsch-britisches Abkommen vom 20.03.1928 über den Rechtsverkehr.

Stand: 21. März 2016

Empfehlung

Wenn Sie Vermögen in Kanada haben, sollten Sie sich frühzeitig mit der Rechtslage vertraut machen und mittels letztwilliger Verfügung – unter Beachtung der jeweiligen Formvorschriften für deren Wirksamkeit – entsprechende Regelungen treffen. Nur so vermeiden Sie unliebsame Überraschungen.
Zögern Sie nicht, Herrn Rechtsanwalt Günter Knorr von KNORR Rechtsanwälte AG (Tel. +49 (0)89 29 00 370, E-Mail: office@knorr.ag) anzusprechen.